Bürgerverein

Rauschendorf  - Scheuren e.V.

Satzung

 

Satzung
des Bürgervereins der Ortsteile Rauschendorf und Scheuren (Neufassung und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.02.2004)


 Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
§ 2 Selbstlosigkeit
§ 3 Mittelverwaltung
§ 4 Begünstigung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Beitrag
§ 9 Vorstand
§ 10 Bestellung und Abberufung des Vorstandes
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Auflösung

Präambel
Bürgerinnen und Bürger der Ortsteile Rauschendorf und Scheuren gründeten im Jahre 1970 im Bewusstsein demokratischen und loyalen Denkens den Bürgerverein, um das Allgemeinwohl der Bevölkerung der genannten Ortsteile zu fördern und zu wahren.

§1 (Name, Sitz und Aufgabe des Vereins)

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Rauschendorf und Scheuren e.V.". Er hat seinen Sitz im Ortsteil Rauschendorf der Stadt Königswinter. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königswinter eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist, die gemeinsamen Belange und die dem Gemeinwohl dienenden Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu wahren und zu fördern. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
(4) Vereinszweck ist insbesondere:
Heimatpflege und Heimatkunde, besonders Dokumentation der Dorfgeschichte,
Unterhaltung und Pflege von Denkmälern der dörflichen Kultur,
Erhaltung des heimischen Brauchtums,
Verschönerung des Ortsbildes,
Ausgestaltung des Dorfplatzes zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürgerinnen und Bürger und Förderung des dörflichen Lebens,
Unterhaltung, Pflege und Beaufsichtigung der Dorfkapelle,
Naturschutz und Landschaftspflege im dörflichen Bereich und Umfeld,
Pflege der Jugend, besonders durch Ausbau der Spielplätze,
Pflege der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, besonders durch Veranstaltungen.

§ 2 (Selbstlosigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 (Begünstigung)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jeder/jede Einwohner/in der Ortsteile Rauschendorf und Scheuren werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Personen, die nicht in den Ortsteilen Rauschendorf und Scheuren wohnen, sich aber den Zielen des Vereins verbunden fühlen, können als Mitglieder durch den Vorstand aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; ihre Ausübung kann auch nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft wird erworben:
- bei Personen, die unter § 5 Abs. 1 fallen, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;
- bei Personen, die unter § 5 Abs. 2 fallen, durch Annahme des Antrags durch den Vorstand. Die Annahme wird den Antragstellern schriftlich bestätigt.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod des Mitglieds,
- durch Kündigung,
- durch Ausschluss.
(2) Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgesprochen werden.
(3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sein Verhalten sich nachteilig auf den Verein auswirkt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung steht ihm das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist beim Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 8 (Beitrag)

Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehepaare zahlen nur einen Beitrag. Mehrmaliges Nichtzahlen des Beitrags berechtigt zum Ausschluss des säumigen Mitglieds gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung.

§ 9 (Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Hinzu kommen bis zu 6 Beisitzer; sie sind zugleich Hilfskassierer/innen.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder zur ständigen Beratung zu den Vorstandssitzungen einladen; er kann ferner fachkundige Personen, die nicht unbedingt Mitglieder sein müssen, zur Beratung hinzuziehen. Die zur Beratung einbezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
(3) Dem Vorstand sollen Mitglieder beider Ortsteile angehören.

§ 10 (Bestellung und Abberufung des Vorstandes)

(1) Der Vorstand und die Beisitzer werden in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand und die Beisitzer können jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstandes und neuer Beisitzer abgelöst werden, wenn der Vorstand oder die Beisitzer ihre Pflichten gröblich verletzen oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht fähig sind. Die Neuwahl muss Gegenstand der Tagesordnung einer fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung sein.

§ 11 (Zuständigkeit des Vorstandes)

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er nimmt die satzungsgemäßen Aufgaben wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vorstandssitzungen, an denen die Beisitzer ebenfalls teilnehmen, finden grundsätzlich einmal im Monat statt und werden von dem/der Vorsitzenden einberufen.
(3) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Diese haben Einzelvertretungsberechtigung. Im „Innenverhältnis" darf der/die stellvertretende Vorsitzende sein/ihr Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der/die Schriftführer/in erledigt den anfallenden Schriftverkehr nach Vorstandsbeschluss.
(5) Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen. In den Niederschriften sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut unter Angabe des Abstimmungsergebnisses aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem Vorstandsmitglied, das die Niederschrift geführt hat und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Auf Antrag ist bei Vorstandssitzungen die abweichende Meinung eines Vorstandsmitgliedes festzuhalten.
(6) Der/die Kassierer/in führt die Kassenbücher. Er/sie sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge und sonstigen Einnahmen und leistet die erforderlichen Ausgaben. Verbindlichkeiten des Vereins darf der/die Kassierer/in nur begleichen, wenn sie in Ausführung eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung entstanden sind. Der/die Kassierer/in wird im Verhinderungsfall von einem/einer Hilfskassierer/in vertreten. Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben des Vereins in der Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 1 einen Kassenbericht zu erstatten.
(7) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes oder 2 Beisitzern verlangt wird. Die Einladung muss mindestens 3 Tage vordem Sitzungstermin erfolgen.

§12 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den/die Vorsitzenden /Vorsitzende unter Mitteilung der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss sieben Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
(2) Ein gültiger Beschluss kann nur über die Punkte gefasst werden, die Gegenstand der Tagesordnung sind; sie kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Über die Ergänzungspunkte kann jedoch kein Beschluss gefasst werden; dieser ist erst in der folgenden Sitzung möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag von 10 erschienenen Mitgliedern kann über einen Punkt der Tagesordnung geheim abgestimmt werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(4) Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, zwingend aber zur Wahl des Vorstandes und der Beisitzer alle 2 Jahre. Der/die Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn diese von mindestens 12 Mitgliedern beantragt wird.
(5) Vor der Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 1 prüfen zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählte Kassenprüfer/innen die Vereinskasse und die Belege. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie in der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§13 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 2 Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die evangelische und katholische Kirchengemeinde in Stieldorf zur Förderung der Jugend.

Königswinter-Rauschendorf, den 14.09.2007

Jürgen Brandt Daniela Erdle-Bruse
(Vorsitzender) (Schriftführerin)